Lot

52

Bundle of 15 reverse glass paintings

In 12th Tiberius Acution

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Wien, Austria
Bundle of 15 reverse glass pictures
From 25 x 21 cm to 45.8 x 35.8 cm
Damaged!




Konvolut von 15 Hinterglasbildern
Von 25 x 21 cm bis 45,8 x 35,8 cm
BeschƤdigt!




Bundle of 15 reverse glass pictures
From 25 x 21 cm to 45.8 x 35.8 cm
Damaged!




Konvolut von 15 Hinterglasbildern
Von 25 x 21 cm bis 45,8 x 35,8 cm
BeschƤdigt!




12th Tiberius Acution

Sale Date(s)
Lots: 1 - 527
Lots: 528 - 959
Lots: 960 - 1305
Venue Address
Neue-Welt-Gasse 21-23
Wien
Austria
1130
Austria

Die Versandkosten sind nicht im Rechnungsbetrag enthalten. TIBERIUS-AUCTIONS bietet keinen Versand an. Wir bieten eine Liste von vertrauenswĆ¼rdigen lokalen und internationalen Fachleuten an:

Weltweiter Versand:
Mail Boxes Etc.
Teichmann OG
LamezanstraƟe 9
Tel. +43 1 996 94 87 ā€“ 0
inzersdorf@mbe.at

Weltweiter Versand:
Pack&Weg!
KettenbrĆ¼ckengasse 5,  1050 Wien
Tel. +43 720 552 727 550
info@packundweg.at

Ɩsterreich:
Pempertransporte
PerfektastraƟe 81, 1230 Wien
Tel. +43 650 40 20 108
office@pempertransporte.at

Deutschland, Schweiz, Niederlande, Frankreich, Belgien, Skandinavien:
Fegers GmbH Service fĆ¼r Kunst und Handel 
Moldenweg 5 
D-21339 LĆ¼neburg
Tel. +49 4131 727 525 
Mobil +49 171 770 50 18
info@fegers-transporte.de

Italien, Spanien, Portugal, Frankreich und Benelux:
Gugel srl
Via Papa Giovanni XXIII
31020 Sernaglia d. Batt
Tel. +39 335 52 73 742
aletrasportieuropa@gmail.com

 

 

TIBERIUS-AUCTIONS gibt die Artikel erst dann an einen Versender frei, wenn die Auktionsrechnung bezahlt wurde. 

 

Alle Artikel mĆ¼ssen innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Verkaufs abgeholt oder Versandvereinbarungen getroffen werden. HINWEIS: FĆ¼r GegenstƤnde, die lƤnger als drei Wochen hier verbleiben, werden LagergebĆ¼hren in Hƶhe von ā‚¬ 10,00 pro Los und Tag berechnet (dieser Satz gilt fĆ¼r alle GegenstƤnde, unabhƤngig von GrĆ¶ĆŸe und Wert).

Important Information

Auch in unserer 12. Versteigerung bei TIBERIUS-AUCTIONS erwarten Sie wieder einige besondere GemƤlde und AntiquitƤten. Vom 7. ā€“ 9. Mai 2024 kommen Ć¼ber 1300 Lots zum Aufruf. Von der Antike bis in die Gegenwart spannt sich ein breitgefƤcherter Bogen an qualitƤtsvollen, kuriosen, ausgefallenen und charmanten Kunstwerken.

Terms & Conditions

Ā§ 1. Berechtigung
Die Tiberius Auctions GmbH (im Folgenden kurz ā€žAuktionshausā€œ genannt) fĆ¼hrt nach den Bestimmungen des Ā§ 158 der Gewerbeordnung und den Bestimmungen der Allgemeinen GeschƤftsbedingungen des Auktionshauses ƶffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen, insbesondere von Kunst und AntiquitƤten durch. Gesetzliche Bestimmungen gelten nur subsidiƤr. Gesetzliche Vorschriften wie jene des Konsumentenschutzgesetzes bleiben unberĆ¼hrt. Entgegenstehende GeschƤftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses sind nicht Vertragsgrundlage.

Ā§ 2. Annahme und Ablehnung von Objekten
(1) Zur Auktion werden bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunst und AntiquitƤten, soweit deren Verkauf gesetzlich zulƤssig ist, Ć¼bernommen.
(2) Das Auktionshaus Ć¼bernimmt keine GegenstƤnde, bei denen der Verdacht besteht, dass diese entwendet, veruntreut oder illegal aus- bzw. eingefĆ¼hrt wurden.
(3) Bei der Ɯbernahme von Objekten aus dem Ausland hat das Auktionshaus das Recht, einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(4) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus auch ohne Angaben von GrĆ¼nden abgelehnt werden. Auch bereits angenommene Objekte kƶnnen vom Auktionshaus ohne Angabe von GrĆ¼nden zurĆ¼ckgezogen werden.

Ā§ 3. Versteigerungsauftrag / Ɯbernahmeschein
(1) Die Ɯbergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem Ɯbernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der Ɯbernahmeschein dient der BestƤtigung der Ɯbernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus Ć¼bergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollstƤndige Angaben treffen den Einbringer.
(2) Der Einbringer erklƤrt sich mit dem Unterzeichnen des Ɯbernahmescheins mit den Allgemeinen GeschƤftsbedingungen des Auktionshauses einverstanden. Bei der Einbringung erhƤlt der Einbringer eine Kopie des Ɯbernahmescheins sowie die Allgemeinen GeschƤftsbedingungen des Auktionshauses. WidersprĆ¼che sind unverzĆ¼glich zu erheben.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserlƶses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die RĆ¼ckgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt ausschlieƟlich gegen Vorlage der Kopie des Ɯbernahmescheins. Bei begrĆ¼ndeten Bedenken kann das Auktionshaus auch einen schriftlichen Nachweis der VerfĆ¼gungsberechtigung verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des Ɯbernahmescheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen KraftloserklƤrung des Ɯbernahmescheines abhƤngig machen.

Ā§ 4. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung Ć¼bergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurĆ¼ckgesendet,
b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.
Gleiches gilt auch fĆ¼r Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurĆ¼ckgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behƤlt sich das Recht, ohne Angaben von GrĆ¼nden, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurĆ¼ck zu ziehen.

Ā§ 5. SchƤtzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion Ć¼bernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben dafĆ¼r eine SchƤtzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die SchƤtzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit nƶtiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine GewƤhr fĆ¼r die Richtigkeit gegenĆ¼ber dem KƤufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endgĆ¼ltige Zuschlag erfolgt erst nach dem EinverstƤndnis des Einbringers. Ist kein Mindestverkaufspreis vereinbart worden, so ist der Rufpreis der Mindestverkaufspreis.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise fĆ¼r die SchƤden durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem KƤufer und Einbringer gegenĆ¼ber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des KĆ¼nstlers mit Lebensdaten: ein eindeutiges Werk des KĆ¼nstlers.
b) Die Bezeichnung ā€žZugeschriebenā€œ: nach unserer Meinung, mƶglicherweise ein Werk des KĆ¼nstlers.
c) Die Bezeichnung ā€žUmkreisā€œ: ein im Einflussbereich des KĆ¼nstlers entstandenes Werk.
d) Die Bezeichnung ā€žBezeichnetā€œ: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des KĆ¼nstlers signiertes Werk.
e) Die Bezeichnung ā€žWerkstattā€œ: ein im unmittelbaren Umfeld des KĆ¼nstlers entstandenes Werk.
f) Die Bezeichnung ā€žSchuleā€œ: ein in zeitlicher und stilistischer NƤhe zum KĆ¼nstler entstandenes Werk.
g) Die Bezeichnung ā€žNachfolgeā€œ: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des KĆ¼nstlers.
(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen GeschƤftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche HilfsĆ¼bersetzung dar. Das Auktionshaus kann fĆ¼r die Richtigkeit der Ɯbersetzung keine Haftung Ć¼bernehmen.
(6) In der Regel entspricht der Startpreis der HƤlfte des unteren SchƤtzpreises.

Ā§ 6. Zustand der Objekte
(1) SƤmtliche Objekte die versteigert werden, kƶnnen vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den RƤumlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und geprĆ¼ft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschlieƟlich um Kunst und AntiquitƤten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) KƤufer kƶnnen vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive EinschƤtzung, fĆ¼r die das Auktionshaus keine GewƤhr Ć¼bernimmt.
(3) Beanstandungen oder BemƤngelungen gegenĆ¼ber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann ErwƤhnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der EinschƤtzung des Auktionshauses deutlich beeintrƤchtigt ist. Jeder KƤufer hat die Mƶglichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu prĆ¼fen.

Ā§ 7. ZurĆ¼ckziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus Ć¼bergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer ZurĆ¼ckziehungsgebĆ¼hr in der Hƶhe von 30% des Mindestverkaufspreises zurĆ¼ckziehen. FĆ¼r Objekte, die vor Auktionsbeginn zurĆ¼ckgezogen werden, wird eine ZurĆ¼ckziehungsgebĆ¼hr in der Hƶhe von 40% verrechnet. Im Falle einer bereits erfolgten Steigerung des jeweiligen Loses durch diverse schriftliche und Online-Gebote ist die ZurĆ¼ckziehungsgebĆ¼hr 30% bzw. 40% des aktuellen Hƶchstgebots.
(2) Das Auktionshaus kann das VertragsverhƤltnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kĆ¼ndigen, wenn einer der angefĆ¼hrten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren GeschƤftsabwicklung erteilt, oder
b) die DurchfĆ¼hrung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschƤftspolitischen GrĆ¼nden unmƶglich oder fĆ¼r das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachtrƤglich GrĆ¼nde fĆ¼r eine Ablehnung im Sinne des Ā§ 2 Abs. 2 hervorkommen, oder
d) falls begrĆ¼ndete Zweifel an der erforderlichen VerfĆ¼gungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben Ć¼ber das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen geschƤftsrelevanten UmstƤnden getƤtigt hat.

Ā§ 8. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und kƶnnen vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen GeschƤftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion Ć¼bergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise fĆ¼r jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.

Ā§ 9. Unverkaufte und zurĆ¼ckgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, behƤlt sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurĆ¼ck zu senden, oder
b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.
(2) Kommt der Einbringer zurĆ¼ckgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhƤlt es sich wie Ā§ 9 Abs. 1.

Ā§ 10. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der KƤufer rƤumen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und ZurĆ¼ckbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem RechtsgeschƤft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.

Ā§ 11. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschrƤnkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus behƤlt sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielfƤltigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte fĆ¼r mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die Mƶglichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu prĆ¼fen.
(3) Das Auktionshaus behƤlt sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer ReprƤsentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Die Fotokosten fĆ¼r Lose, die wƤhrend der Auktion oder im Nachverkauf der Auktion verkauft werden, betragen ā‚¬ 30,00 (inkl. MwSt.). FĆ¼r nicht verkaufte Lose belaufen sich die Fotokosten auf ā‚¬ 20,00 (inkl. MwSt.).
(5) Die Fotokosten werden pro Los nur einmal erhoben, unabhƤngig davon, mit wie vielen Fotos das Los online prƤsentiert wird.

Ā§ 12. DurchfĆ¼hrung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am GeschƤftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. SƤmtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des hƶchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zurĆ¼ck zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu Ƥndern.
(5) Das Auktionshaus behƤlt sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von GrĆ¼nden abzulehnen. Insbesondere wenn befĆ¼rchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird oder die Herkunft des Geldes nicht nachvollziehbar ist.
(6) Der Bieter bestƤtigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion Ć¼ber den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten und Ć¼bersehenen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses Ć¼ber die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus behƤlt sich in diesen FƤllen das Recht vor, erteilte ZuschlƤge innerhalb von 14 Werktagen aufzuheben und das Objekt erneut zu versteigern.
(8) Bei Nichtbezahlung eines ersteigerten Objektes binnen 14 Tagen kann der Auktionator den Zuschlag aufheben und an den Unterbieter erteilen.

Ā§ 13. Kaufpreis, Bezahlung, EigentumsĆ¼bergang
(1) KƤufer sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, welche per E-Mail versendet wird, zu bezahlen. Kommt der KƤufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des KƤufers nicht erfĆ¼llt, behƤlt sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet darĆ¼ber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem KƤufer, der seine Zahlungspflicht nicht erfĆ¼llt hat, kann eine verschuldensunabhƤngige Pƶnale in der Hƶhe von 25% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Hƶhe von 27% inkl. MwSt.
b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog mit einem ā€ž#ā€œ vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der Hƶhe von 22%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei GemƤlden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, fĆ¼r alle anderen Objekte 20%.
(4) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom KƤufer vollstƤndig bezahlt wurden.
(5) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollstƤndigen Bezahlung des Kaufpreises an den KƤufer Ć¼ber.
(6) FĆ¼r Gebote, die Ć¼ber unsere Website abgegeben wurden, wird eine Online-GebĆ¼hr in Hƶhe von 3% auf das Meistgebot erhoben. Diese GebĆ¼hr gilt sowohl fĆ¼r verdeckte als auch fĆ¼r Live-Gebote, jedoch nicht fĆ¼r telefonische Gebote.

Ā§ 14. Folgerecht
Auf Objekte von lebenden KĆ¼nstlern und jenen, deren Tod nicht lƤnger als 70 Jahre zurĆ¼ckliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene FolgerechtsvergĆ¼tung (wird im Katalog mit einem ā€ž*ā€œ vermerkt) verrechnet. Die FolgerechtsvergĆ¼tung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis Ć¼ber ā‚¬ 2.500,00 liegt. Das Folgerecht wird wie folgt vergĆ¼tet:
a) 4% von den ersten ā‚¬ 50.000,00 des Kaufpreises
b) 3% von den weiteren ā‚¬ 150.000,00
c) 1% von den weiteren ā‚¬ 150.000,00
d) 0,5% von den weiteren ā‚¬ 150.000,00
e) 0,25 von allen weiteren BetrƤgen
Die maximale VergĆ¼tung des Folgerechts betrƤgt ā‚¬ 12.500,00.

Ā§ 15. Ɯbernahme von ersteigerten Objekten
(1) InlƤndische KƤufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 28 Tagen abzuholen. FĆ¼r auslƤndische KƤufer gilt eine Abholfrist von 35 Tagen. In dieser Zeit nicht abgeholte Objekte werden auf Kosten des KƤufers bei der Firma Pempertransporte (BiberstraƟe 22/2A, 1010 Wien) eingelagert. Sollten bei der Firma Pempertransporte eingelagerte Objekte binnen 12 Monate nicht abgeholt werden, werden diese Objekte zu Lasten des KƤufers wiederversteigert.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach Ɯberschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des KƤufers.
(3) FĆ¼r den Versand von ersteigerten Objekten ist der KƤufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom KƤufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des KƤufers wieder zur Auktion zu bringen. Der sƤumige KƤufer wird dabei hinsichtlich aller GebĆ¼hren wie ein Einbringer behandelt.

Ā§ 16. Echtheitsgarantie
(1) Die SchƤtzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht fĆ¼r die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten KĆ¼nstler bzw. Urheber sind.
(2) Um eine RĆ¼ckerstattung des Kaufpreises fĆ¼r ein Los aufgrund von Echtheitsbedenken in Bezug auf den KĆ¼nstler oder Urheber zu beantragen, ist vom KƤufer ein Gutachten oder eine Expertise eines anerkannten Experten fĆ¼r den jeweiligen KĆ¼nstler oder Urheber erforderlich.
(3) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des KĆ¼nstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zugƤnglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt fĆ¼r die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere Ć¼ber die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine GewƤhr.
(4) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, kƶnnen in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprĆ¼ft werden. SchadensersatzansprĆ¼che sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 tƤgige RĆ¼ckgaberecht bei Fernabnahme.
(5) Angaben zu Fehler oder BeschƤdigungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder kĆ¼nstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. FĆ¼r den Zustand der Objekte Ć¼bernimmt das Auktionshaus keine GewƤhr.

Ā§ 17. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen EinverstƤndnis Ć¼bergeben wurden sind bis zur FƤlligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach Ā§ 15 Abs. 1 gegen Verlust und BeschƤdigung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenĆ¼ber dem Einbringer beginnt mit der Ɯbernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegenĆ¼ber dem KƤufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach Ā§ 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenĆ¼ber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem KƤufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer BeschƤdigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) FĆ¼r SchƤden die an den Objekten durch hƶhere Gewalt, SchƤdlinge, Klimaschwankungen oder Ƅhnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober FahrlƤssigkeit oder Vorsatz.

Ā§ 18. Zahlung des Verkaufserlƶses
(1) 14 Tage nach der vollstƤndigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frĆ¼hestens jedoch dreiƟig Tage nach Abschluss der Auktion, erhƤlt der Einbringer den Verkaufserlƶs abzĆ¼glich aller Provisionen, Steuern, Fotokosten und sonstigen GebĆ¼hren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein Ɯbernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen RĆ¼ckgabe des Ɯbernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgĆ¼ltigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des KƤufers gegenĆ¼ber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgĆ¼ltig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserlƶs bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurĆ¼ckgefordert werden und muss vom Einbringer unverzĆ¼glich nach Aufforderung rĆ¼ckerstattet werden.
(3) Die Auszahlung des Verkaufserlƶses erfolgt wahlweise in bar oder durch BankĆ¼berweisung.

Ā§ 19. KaufauftrƤge
(1) Das Auktionshaus nimmt KaufauftrƤge in schriftlicher, telefonischer, mĆ¼ndlicher Form oder Ć¼ber das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen GeschƤftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als wƤren diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet fĆ¼r den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus behƤlt sich das Recht, ohne Angabe von GrĆ¼nden, Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte KaufauftrƤge nicht zu berĆ¼cksichtigen. FĆ¼r eine fehlerfreie Abwicklung der KaufauftrƤge Ć¼bernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote mĆ¼ssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:
a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes
b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den KĆ¼nstlernamen
c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll
d) Den Namen, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters
(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grundsƤtzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(6) Telefonisches Mitbieten ist mƶglich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein telefonisches Gebot sendet. Sollte aus welchen GrĆ¼nden auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus fĆ¼r den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes.

Ā§ 20. ErfĆ¼llungsort und Gerichtsstand
(1) ErfĆ¼llungsort fĆ¼r die RechtsverhƤltnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der GeschƤftssitz des Auktionshauses.
(2) SƤmtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschlieƟlich ƶsterreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen Ć¼ber VertrƤge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von GrĆ¼nden wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und kƶnnen persƶnlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand fĆ¼r alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem VersteigerungsgeschƤft ergebenden Streitigkeiten wird ausschlieƟlich das fĆ¼r Wien ƶrtlich und sachlich zustƤndige ƶsterreichische Gericht vereinbart. FĆ¼r Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewƶhnlichen Aufenthalt in Ɩsterreich haben und auch nicht im Inland beschƤftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.

Inkrafttreten dieser GeschƤftsbedingungen am 6. April 2024.

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